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Wie finde ich qualifizierte Gutachter?
Sprache: Ohne den Linguistenverband
Deutschlands e.V. (LVD) gäbe es bei uns keine „Sprachwissenschaftliche
Kriminalistik“. Beim LVD finden Sie zudem auch Sachverständige,
die mehrere Spezialisierungen auf sich vereinen (Gutachter
für Sprache/Stimme/Schrift, Gutachter/Jurist, Gutachter/NLP-Trainer,
Gutachter/Qualitätsmanagement-Berater).
Schrift: Bei Schriftprüfungen wenden
Sie sich allerdings am besten an Ihre zuständige IHK,
an Ihr zuständiges LKA oder an das Zollkriminalamt
(ZKA) in Köln. Wenn es ein Hochschullehrer sein muss:
Ohne anderen Universitäten zu nahe treten zu wollen,
den besten, weil ältesten Ruf erlangte der Lehrstuhl
Psychologie II der Universität Mannheim unter Prof.
Lothar Michel (Schüler u.a. auch beim ZKA).
Stimme: Einige Hochschulinstitute,
Institute für Phonetik, sind seit langem auf Stimmerkennung
spezialisiert, darunter die der Universitäten Bonn,
Kiel und München. In den letzten Jahren haben auch
einige LKÄ nachgezogen (zunächst München, dann Düsseldorf).
Das größte „Auftragsvolumen“ in den letzten 20 Jahren
hat sicherlich Prof. Hermann Künzel (BKA, Wiesbaden).
Mit dem Nachteil, dass er wegen großer Auslastung
für Fälle mit geringer strafrechtlicher Relevanz wohl
nicht zur Verfügung steht.
Wie lange dauert so ein Gutachten?
Eher lange – je nach Aufwand. Ist Gefahr im Verzug,
also bei unmittelbar drohenden schweren Straftaten
ist eine „Blitzanalyse“ mit Befund, also ohne ausformuliertes
Gutachten in vier bis acht Stunden möglich. Eine gründliche
computergestützte Analyse ist im Team wohl nicht unter
24 Std. zu leisten; auch dann erhalten Sie nur ein
Ergebnis mit stichwortartiger Begründung.
Materialprüfung: wenige Tage
Gutachten: ca. 4 Wochen
Computer-Gutachten: ca. 3 Monate
Was kostet das?
Es ist nicht billig, aber je nach Zielsetzung sehr
preiswert.
Der Stundensatz für Gerichte, Unternehmen, insbesondere
auch Anwaltskanzleien und Detekteien, hat sich grundsätzlich
nach den Vorgaben des Justizvergütungs-
und -entschädigungsgesetzes (JVEG) zu richten.
Rechtsgrundlage ist § 9 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 4 Abs.
1 Satz 1 JVEG. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG erhält
ein Sachverständiger (Mediziner, Psychologe, Linguist
etc.) für jede Stunde ein Honorar von 50,00 bis 85,00
Euro. Das Honorar ist nach drei Vergütungsgruppen
gestaffelt:
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Schwierigkeitsgrad des Gutachtens
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Honorar
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M1
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Einfache gutachtliche Beurteilungen,
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50 €
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M2
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Beschreibende (Ist-Zustands-) Begutachtung
nach standardisiertem Schema ohne Erörterung
spezieller Kausalzusammenhänge mit durchschnittlichem
Schwierigkeitsgrad,
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60 €
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M3
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Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtungen
spezieller Kausalzusammenhänge und/oder differenzialdiagnostischer
Probleme und/oder Beurteilung der Prognose und/oder
Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen)
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85 €
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Linguistische Gutachten sind grundsätzlich nach der
Honorargruppe M3 abzurechnen. Der Honorarsatz beträgt
also 85,- Euro pro Stunde. In besonderen Fällen und
nach Vereinbarung, etwa mit Privatpersonen, kann der
Stundensatz auf 60 € (gem. M2), in Ausnahmefällen
sogar auf 50 € (gem. M1) reduziert werden, sofern
ein erweiterter Zeitrahmen für die Bearbeitung abgestimmt
wird.
Ferner gibt es im Interesse des Auftraggebers eine
feste Staffelung. – Es geht nicht an, dass der Kunde
mehrere Tausend Euro für eine „Nullnummer“ bezahlt:
- Materialprüfung auf Ergiebigkeit: max. 300,-
€
- Gutachten, gerichtsverwendbar, nicht-PC-gestützt:
2 bis 4.000,– €
- Computergestütztes Gutachten 6 bis 10.000,- €
Wie ist die Anerkennung vor Gericht?
Gut bis sehr gut. Natürlich wünscht sich jeder vernünftige
Sachverständige, dass sein Befund noch durch andere,
von seiner Analyse unabhängige Beweismittel gestützt
werden möge. In den letzen 17 Jahren gab es aber auch
eine Fülle rechtskräftiger Urteile von Arbeits-, Amts-
und Landgerichten, eines sogar vom OLG, bei denen
einziges Beweismittel die Sprachanalyse war.
Allerdings: Seriöse Sprachgutachter und versierte
Juristen wissen: Nahezu eindeutige Ergebnisse wie
bei Daktyloskopien oder DNA-Analysen sind bei der
Autorschaftsbestimmung nicht zu erreichen.
Höchster bisheriger Wahrscheinlichkeitswert: „Das
dem Anonymus und dem Verdächtigen gemeinsame Sprachprofil
hat nur einer von 3,7 Millionen deutscher Muttersprachler.“
Benötigt der Gutachter die Originalschreiben?
Nein. – Originaltexte werden nur für Vergleichende
Schriftprüfungen benötigt oder bei beweiserheblichen
Schriftstücken, die einer Spurenanalyse bedürfen.
Für die Sprachanalyse wünschenswert sind allerdings
sehr gute Ablichtungen, nach Möglichkeit in scanbarer
Qualität
Was ist der Unterschied zwischen Privatgutachter
und vom Gericht beauftragtem Gutachter?
Eine ganz, ganz wichtige Frage. Wenn sie einen Spitzengutachter
zur Hand haben und ihn selbst, also privat, mit einem
Gutachten beauftragen, haben Sie Ihn bereits für nachfolgende
Ebenen und Instanzen „verheizt“, will heißen: Er kommt
als gerichtsbestellter oder gar als Ober-Gutachter
nicht mehr in Frage. Einen höheren Stellenwert in
der Beweissicherung hat der vom Gericht beauftragte
Sachverständige.
Sind Gutachten auch für Texte in anderen
Sprachen möglich?
Grundsätzlich ja. Für die gängigen westlichen Verkehrssprachen
(Englisch, Französisch, Spanisch und Italienisch)
sind die entsprechenden Computerprogramme ebenfalls
einsetzbar. Der LVD hat bereits Analysen an englischen
und französischen Texten erfolgreich durchgeführt.
Gibt es Fachveröffentlichungen zur Autorschaftsbestimmung
in Deutschland?
Ja. Schon bevor die Alltagspresse extensiv über die
Sprachkriminalsitik berichtete (siehe u.a. Spiegel
21/88) erschienen Publikationen von Drommel in Kriminalistik
1987, Siegener Hochschulzeitung 3/87 und Archiv für
Kriminologie 1988.
Welches Land ist weltweit führend in „Sprachwissenschaftlicher
Kriminalistik“?
Schweden.
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