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Stand: 17.02.2012
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Anonymschreiben – Sprachprofiling und vergleichende
Autorschaftsbestimmung
Detektiv-Kurier 02/2001
Von Raimund H. Drommel
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Anonymschreiben.pdf
Zusammenarbeit zwischen Detektiv und Krisenberater/Sachverständigen
- Wahl des Sachverständigen – KONTAKTAUFNAHME zum GUTACHTER
Die häufigsten Einwände gegen die Wahl von Sachverständigen
betreffen deren Befangenheit und/oder mangelnde Sachkunde.
So könnte ein Sachverständiger, der bereits mehrfach für
eine Detektei oder Anwaltskanzlei gearbeitet hat, möglicherweise
in den Verdacht eines „Hausgutachters“ oder „Gefälligkeitsgutachters“
geraten. Deshalb sollte möglichen späteren Befangenheitsvorwürfen
von vorneherein keine Grundlage gegeben werden.
Vorschlag: Kontaktaufnahme zum Linguistenverband Deutschlands
e.V. (LVD, c/o Udo Löhr, Schriftführer, Kreuzstr. 49,
40210 Düsseldorf, eMail: linguistenverband@arcor.de)
zur Benennung von Text-Sachverständigen. Dann Kontaktaufnahme
zu einem Sachverständigen, der in der Lage und bereit
ist, die Analysen durchzuführen. Sorgfältige Dokumentation
dieser Vorgänge mit Datierung.
- Gemeinsame erfolgreiche TAKTIK/STRATEGIE
und Unbefangenheit des Gutachters – geht das überhaupt?
Jeder fachlich versierte Detektiv wird (a) stets einen
Spezialisten konsultieren und (b) im frühestmöglichen
Ermittlungsstadium dessen Erfahrungen nutzen und dessen
Hinweise bei der Fallbearbeitung in die Ermittlungstaktik
mit einfließen lassen. Das gilt auch dann, wenn nur Tatschreiben
als Basis für das Sprachprofiling zugänglich und verdächtige
Personen noch nicht greifbar sind.
Es empfiehlt sich aus rechtlicher Sicht keine fachlich
durchaus mögliche Personalunion des Spezialisten, sondern
eine klare offizielle Trennung der Experten und deren
Aufgaben: Der Berater berät, der Gutachter gutachtet.
Sowohl der LVD als auch spezialisierte Risk-Management-Unternehmen
haben erfahrene ABM-Experten. Der Sachverständige sollte
hingegen einzig seiner gutachterlichen Aufgabe nachgehen.
In diesem Zusammenhang stellt sich allerdings auch die
Frage nach der zulässigen „Hand in Hand“-Arbeit zwischen
Detektiv und Gutachter. Was sollte der Detektiv noch an
hilfreichen Detail- und Nebeninformationen erarbeiten
und dem Sachverständigen zur Verfügung stellen? Grundsätzlich
alles, was qualitativ und quantitativ die sog. Anknüpfungstatsachen
ausmacht oder mit diesen zusammenhängt. Dazu gehören berufliche
Werdegänge, Arbeitskonflikte in der Vergangenheit, familiäre
und private Verhältnisse, soweit rechtlich zugänglich
(siehe Privatsphäre).
- ZIELSETZUNG: Was genau soll erreicht werden?
Die exakte und klar definierte Zielsetzung bestimmt der
Klient/Mandant in Interaktion mit Detektiv, Spezialist
und ggf. Rechtsanwalt.
- Autorschaftsprüfung: PROCEDERE
Soweit erkennbar, entwickelt sich diese Angelegenheit
auf der arbeitsund auf der strafrechtlichen Ebene. Deshalb
sollten sämtliche Maßnahmen der Beweissicherung sowohl
arbeits- als auch strafrechtlich gerichtssicher sein,
d.h. zufriedenstellende Optionen auch bei unvorhersehbaren
Entwicklungen bieten.
Jeder Fehler im Frühstadium ist nachträglich nicht mehr
korrigierbar; dabei ist es oft fast gleichgültig, ob eine
verdächtige Person tatsächlich Urheber(in) eines Anonymschreibens
ist oder nicht.
Häufiger Standardvorwurf: A-priori-Beweisführung: „Ihr
habt Euch diesen unbequemen Mitarbeiter „ausgeguckt“ und
alles gesammelt, was ihn belasten könnte.“ Unterstellte
Verstöße gegen Fürsorge- und Sorgfaltspflicht. Für Detektive
besonders wichtig: In dieser Ermittlungsphase ist der
Begriff „Zielperson“ absolut kontraproduktiv und offiziell
aus dem Sprachgebrauch herauszulassen.
Daher wird folgende Vorgehensweise empfohlen:
- Sprachprofiling des anonymen Urhebers (einer oder
mehre?)
- Verdächtigenkreis um einen möglichen Verdächtigen
herum konstruieren. Verdächtige A, B, C... Auch Ermittlung
eines möglichen „Firmenjargons“ als Analyse-Hintergrund.
- Adäquate Textbasis für die Textvergleiche gemäß Gütekriterien
für Vergleichsschriftgut.
- Entlastungsprozeduren durchführen (Prinzip der negativen
Rasterfahndung): Schritt für Schritt, Verdächtige aus
dem Verdächtigenkreis aussondern. Durch gezielte Suche
nach inkompatiblen sprachlichen Merkmalen („Minus-Merkmalen“)
des Anonymus-Individualstils mit dem Individualstil
des jeweiligen Verdächtigen. Mögliches Ergebnis: Einer
und nur einer kann nicht entlastet werden. Erst jetzt:
Umkehrung der Vorgehensweise: Herausarbeiten von „Plus-Merkmalen“.
Begriff „Zielperson“ nunmehr verwendbar.
- Vergleichende Textanalyse mit Erarbeitung der Wahrscheinlichkeit
(auf der herkömmlichen Fünfer-Skala), mit welcher der
Verdächtige der Urheber der anonymen Tatschreiben ist.
- WEITERE SCHRITTE gemäß der Zielsetzung (s.o.)
Das vorzulegende Privatgutachten u.U. bereits der schriftliche
Befund, kann als Grundlage dienen und ist eine gute Basis
für
- eine außergerichtliche Einigung, etwa unter Abwägung
arbeits- und strafrechtlicher Tatbestände
- eine Verdachtskündigung, sofern formgerecht durchgeführt
- eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft
- Beiziehung WEITERER GUTACHTER: Gegen- oder
Obergutachten
Je nach der weiteren Entwicklung und Sachlage mag die
Gegenseite sich, etwa über ein Arbeitsgericht, um ein
weiteres Gutachten bemühen. Oder aber das Gericht bestellt
eine/n Sachverständige/n.
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