Lügendetektion, Bewerber und Mitarbeiter-Check
(Detektiv-Kurier 01/2001)
Von Raimund H. Drommel
Institut für Angewandte Kommunikationswissenschaften
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Lügendetektion aus rechtlicher Sicht
„Beweisverwertung und Persönlichkeitsrechte”
Nicht erst seit der Diskussion um die Stasi-Unterlagen
zu Helmut Kohl ist die grundsätzliche Frage der Verwertbarkeit
von Beweismitteln aus Wort oder Schrift immer wieder aktuell.
Bereits als der Autor Hermann J. Künzel 1983 sein schönes
Buch zur Sprecherkennung veröffentlichte, erntete er nicht
nur Lob von den Medien. Ein kritisches Magazin feuerte eine
Breitseite vor allem auf Künzels Chef, den damaligen BKA-Präsidenten
Boge ab, der das Vorwort zu dem Buch verfasst hatte. Anlass
war eine nicht ganz rechtskonforme Passage zur Beschaffung
von Vergleichs-Stimmproben. Die einschlägigen rechtlichen
Aspekte erörtern und kommentieren übrigens W. Reitz und
Jürgen Vahle: “Mithören und Aufzeichnen von (Telefon-)Gesprächen1”.
Es besteht keine Verpflichtung eines Mitarbeiters zur aktiven
Mitwirkung seiner Überführung. Grundsätzlich sollte kein
verdächtiger Mitarbeiter gezwungen werden, an der Aufklärung
eines ABM-Falles aktiv mitzuwirken. Unternehmen, die sich
an diesen Grundsatz halten, befinden sich bei strafrechtlich
relevanten Verstößen auch im Einklang mit der Strafprozessordnung.
Beweisverwertbare Texte oder Sprechproben sind somit solche,
die
- dem Unternehmen vom Verdächtigen in Verbindung mit
dem Beginn seiner Anstellung oder im Zusammenhang mit
seiner Mitarbeit überlassen wurden,
- vom Verdächtigen für das Unternehmen produziert wurden,
- dem Unternehmen nach Äußerung eines Tatverdachts und
zur Entlastung, also etwa zur Aussonderung aus einem Verdächtigenkreis,
vom Verdächtigen freiwillig zur Verfügung gestellt wurden.
Gelangt ein Unternehmen ohne Mitwirkung und Zustimmung
eines Verdächtigen in den Besitz privater Texte oder Sprechaufnahmen
(persönliche Briefe, Tagebuch- oder Tonträgeraufzeichnungen),
so geraten wir in den Bereich der Abwägung. Nur bei auch
strafrechtlich relevanten schweren Delikten wird dem Strafverfolgungsinteresse
der Vorrang gegenüber dem Schutz von Persönlichkeit und
Privatsphäre gegeben werden.
Durch Täuschung erlangte Vergleichstexte oder Vergleichssprechproben
sind strafrechtlich unverwertbar nach § 136a StPO.
Demnach sind solche unrechtmäßig erlangten Elaborate oder
Stimmproben und die entsprechenden Beweisergebnisse der
Analyseverfahren oder -programme ausdrücklich verboten,
somit rechtlich auch nicht verwertbar. Wie gesagt, juristisch
nicht verwertbar.
Grundsätzlich sollte die Unternehmensleitung einen verdächtigen
oder beschuldigten Mitarbeiter über seine Rechte belehren
und ihn auf keinen Fall, weder durch Täuschung, Drohung
oder Zwang nötigen, an seiner Überführung mitzuwirken.
Schadensminimierung nach Täter-Identifikation
In unserer Wirtschaft herrscht das gern zitierte „St. Floriansprinzip“.
Feuerwehrleute kennen den Heiligen Florian als ihren Schutzpatron.
Das sogenannte Floriansprinzip ist sprichwörtlich, eine
ursprünglich scherzhaft gemeinte, sinnwidrige Umkehrung
der alten Anrufung des Heiligen: „Heiliger St. Florian,
beschütz mein Haus, zünd andere an.“ Im übertragenen Sinne
spricht man daher über das St. Floriansprinzip in der Wirtschaft.
Hier ist gemeint, dass die Tätereliminierung im eigenen
Unternehmen nur soweit geht, dass die potentielle Schädigung
aufhört.
Als der Autor dieses Beitrags im Jahre 1988 vor den leitenden
Sicherheits-Managern einer renommierten Kaufhauskette Ausführungen
zur Produkterpressung und zu entsprechenden Präventionsmaßnahmen
machte, gewann er schnell den Eindruck, dass man zum einen
ja nicht betroffen sei und zum anderen auch nicht sonderlich
traurig darüber war, dass es die Konkurrenz erwischt hatte.
Erst recht war man nicht an einer „konzertierten Aktion“
aller (potentiell) betroffenen Unternehmen interessiert.
Im selben Jahr war der Verfasser bei der IHK Köln und sogar
beim Industrie und Handelstag (Bonn) vorstellig. Thema:
Anonymes Business-Mobbing. Die glorreiche Idee der IHKler:
Wir starten eine Frageaktion bei unseren Firmen: Wer ist
Opfer anonymen Mobbings. Der Rücklauf war gleich Null. Wenig
später sahen wir auf den Tischen von Untenehmen, für die
wir anonyme Brief analysierten, eben jene IHK-Hefte mit
den unberührten Fragebögen.
Beispiel Wirtschaftsspionage. Einige Fälle wurden in den
letzten Jahren nicht nur den Insidern, sondern auch einer
breiteren Öffentlichkeit bekannt, nachdem diverse Medien
über sie berichtet hatten. Kein einziges dieser Unternehmen,
die ich hier nicht noch einmal nennen will, hat dies aber
auf Anfrage bestätigt.
Insoweit kann ich nur vollends bestätigen, dass die Tätereliminierung
im eigenen Unternehmen nur so weit geht, bis die tatsächliche
oder potentielle Schädigung aufhört. Dies geschieht unter
Durchsetzung rechtlicher Mittel des Arbeitsrechts (Entlassung),
ohne dass die Verantwortung für das übernommen wird, was
der Täter dann „draußen“ bzw. in einem anderen Unternehmen
anrichten könnte.
Derartige Verhaltensweisen lassen sich wissenschaftlich
allerdings nur schwer erklären. Zum einen fürchten unsere
Unternehmen Imageschäden wie der Teufel das Weihwasser.
Selbst wenn ein Mitarbeiter strafrechtlich zu belangen wäre,
wird auf eine Strafanzeige verzichtet, um ein mögliche Öffentlichkeit,
d.h. Medienpräsenz bei einem Strafverfahren oder Strafprozess,
zu vermeiden. Ein anonymer Mobber, ein Maulwurf, ein Wirtschaftsspion
bei einem Unternehmen? Um Himmels willen nicht an die Öffentlichkeit
damit! Bei dieser Medienlandschaft. Genau dieses Denken
ist aber auch eine Chance für Detektive mit guter Reputation
als ertrauensvolle Partner von Unternehmen. Denn die Polizei
wird oft nur ungern eingeschaltet, ist doch bei Straftatbeständen
der Weg von der Polizei zum Staatsanwalt recht kurz.
Zum anderen haben die Führungskräfte im Sicherheitsmanagement
häufig eine „Von-etwas-fort-Motivation“ (siehe oben, Kapitel
NLProfile). Die Welt zu retten oder andere (Konkurrenz)
Unternehmen vor Schaden zu bewahren, das kann nicht ihr
Ziel sein. Dieses weit verbreitete „Ohne-mich-Verhalten“
hat mit Wirtschaftsethik wenig zu tun. Ich würde es aber
auch nicht auf die Ebene des Wirtschaftskrieges hochstilisieren
wollen.
Neutral-Stellung entlarvter Mitarbeiter
Rechtliche Gründe, etwa in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag,
oder auch gravierende arbeitsrechtliche Fehler nach Identifizierung
des Täters können dessen Kündigung schon mal im Wege stehen.
Die anderen Gründe sind allen Praktikern wohlvertraut: Mitarbeiter
hat sich zu viel Know-how über die Firma angeeignet (Lopez-Syndrom),
Mitarbeiter weiß „so oder so“ zuviel über die Firma. Und,
und und. Also versetzen wir ihn an eine Stelle, wo er den
wenigsten Schaden anrichten kann. Dort halten wir ihn –
falls nötig – noch under controll, vielleicht nehmen wir
ihn auch in Manndeckung.
Anonyme Briefe als Spurenträger und Beweismittel
Beweiserhebliche Schriftstücke mit unbekannter oder streitiger
Urheberschaft zählen ebenfalls zum Repertoire der Detektivarbeit.
Es wird bedroht, erpresst, verleumdet oder gefälscht. Dabei
sagt die Sprache viel mehr über den zu ermittelnden Autor,
als allgemein bekannt ist. Mit einem geschärften Blick auf
all jene sprachlichen Merkmale, die Autoren als ihre ganz
persönliche Visitenkarte „auf der Textstrecke“ ihrer Tatschreiben
hinterlassen, kann durchaus ein entsprechendes detektivisches
Sensorium entwickelt werden. Aufgrund dieser Erkenntnisse
können Detektive dann gemeinsam mit ihren Klienten entscheiden,
welche ermittlungstechnischen Schritte zu unternehmen sind
und ob ggf. die Konsultierung eines Sprachsachverständigen
sinnvoll ist. So operiert der moderne Detektiv zunehmend
auch als „Sprachdetektiv“.
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